Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Er/Sie recherchiert den Grundbuchsstand sowie die Planunterlagen und ermittelt Objektdaten.
  • Er/Sie inseriert die Immobilie, bewirbt sie im Internet und/oder in den Printmedien und arbeitet anschauliche Exposés aus.
  • Er/Sie erhebt die Bedürfnisse des/der Interessenten, organisiert Besichtigungstermine und informiert über das Objekt und seine Nutzung.
  • Er/Sie berät beide Seiten des Geschäfts über alle rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte des Kauf/Mietverhältnisses und bringt die oftmals unterschiedlichen Interessen zum Ausgleich.

Der „Energieausweis“ oder Ausweis über die "Gesamtenergieeffizienz“ ist der den jeweils anwendbaren, der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EUR über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden („EU Gebäude-Richtlinie“) dienenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften entsprechende Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes angibt.
Auf Seite 1 des Energieausweises sind vier Faktoren, nämlich spezifischer Heizwärmebedarf, Prämienenergiebedarf, Kohlendioxid-Emissionen und Gesamtenergieeffizienz-Faktor in einer nach Effizienzklassen gegliederten Skala anzugeben.
Diese Skala reicht jeweils von Klasse A++ (bester Wert) bis Klasse G (schlechtester Wert).
Auf Seite 2 sind detaillierte Ergebnisdaten festzuhalten, weiters sind der Aussteller des Energieausweises, der Tag der Ausstellung und das sich daraus ergebende Ende des Gültigkeitszeitraums (maximal 10 Jahre) auszuweisen.

Vorlage und Aushändigungspflicht:
Der Energieausweis muss beim Verkauf und bei der Vermietung/Verpachtung von Gebäuden, Büros, Geschäftsräumen, etc.) dem Käufer oder Mieter/Pächter rechtzeitig vor seiner Vertragserklärung vorgelegt und binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss im Original oder einer vollständigen Kopie ausgehändigt werden. Damit verfügen alle Kauf- und Miet-/Pachtobjekte in Gebäuden über vergleichbare Angaben über den energetischen Normverbrauch.

Ausnahmen:
Für bestimmte Gebäude sind Ausnahmen von der Vorlage- und Aushändigungspflicht angeordnet, wie z.B. für Gebäude die nur frostfrei gehalten werden, abbruchreife Gebäude (nur im Verkaufsfall), provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren, bloß saisonal benützbare Wohngebäude mit einem Energeibedarf, der unter einem Viertel des Bedarfs bei ganzjähriger Nutzung liegt und frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern.
Ausnahmen für denkmalgschützte Gebäude oder Gebäude in Schutzzonen gibt es nicht mehr.

Allgemeiner Vermittlungsauftrag:
Bei einem einfachen Vermittlungsauftrag können Sie mehrere Immobilientreuhänder mit dem Verkauf beauftragen.
Der Auftrag besagt allerdings nur, dass diese Makler die Immobilien anbieten dürfen.
Achtung: bei dieser Variante sind die involvierten Makler nicht dazu verpflichtet, irgendetwas für die Verwertung der Immobilie zu tun.

Alleinvermittlungsauftrag:
Es ist nur ein Immobilientreuhänder dazu befugt, das Objekt innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (z.B. drei oder sechs Monate) zu verwerten. Bei dieser Variante ist der/die Makler/in gesetzlich dazu verpflichtet, sich nach allen Kräften (u.a. durch bestmögliche Bewerbung/Vermarktung) um einen Vermittlungserfolg zu bemühen.

 

Wichtige Unterlagen sind: Pläne, Ausstattung, Betriebskosten, Rückzahlung von Darlehen (bei Eigentumswohnungen), Infrastruktur, etc.
Eigentumsnachweis (Grundbuchsauszug wird meist von der/vom Immobilientreuhänder/in eingeholt)

Unserer Erfahrung nach bringt es einen erheblichen Mehrwert bei jeder Immobilie wenn man sich klar macht, dass kleine Renovierungsarbeiten vorher bereits erledigt werden/wurden:
Das heißt: Ausmalen, Parkettböden abschleifen, aufräumen, oder sogar bewusst auf Akzente Wert zu legen (Home Staging).
Das Objekt hinterlässt dann beim Interessenten sofort einen noch besseren Eindruck => höherer Wert!

Den Wenigsten ist es bewusst, dass die Provision eines Maklers erst bei erfolgreicher Vermittlung (Unterfertigung Kaufanbot bzw. Mietanbot) schlagend wird.
Das heisst das alle vorher geleisteten Tätigkeiten wie Werbung, Inserate, Besichtigungen, Recherche (Abfragen), Fahrten, Telefonate etc. die reinen Auslagen des Makler/der Maklerin sind.

Die Maklerprovision beträgt nach erfolgreicher Vermittlung bei einem Kaufpreis unter EUR 36.336,43 maximal vier Prozent des Kaufpreises.
Zwischen EUR 36.336,43 und EUR 48.448,49 liegt die Obergrenze bei EUR  1.453,46.
Liegt der Kaufpreis über 48.448,49 beträgt die Provision maximal 3,6% (inkl. Ust) vom Kaufpreis.


 

Die Kosten für die Vertragserrichtung sind in der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters (Notar oder Rechtsanwalt) geregelt.
Weiters fallen Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren an.
Die Kosten liegen in der Regel zwischen zwei und vier Prozent des Kaufpreises.

Die Eintragungsgebühr für das Eigentumsrecht beträgt 1,1 Prozent des Kaufpreises.

Die Grunderwerbssteuer beträgt 3,5 Prozent der vereinbarten Gegenleistung (Kaufpreis).
Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen (nahe Angehörige).